Gewässerordnung

Die Gewässerordnung des Anglerverein Sachsenheim - Unterriexingen e.V. soll seinen Mitgliedern Hilfe und Richtschnur sein. Sie regelt die Ausübung der Sportfischerei durch den organisierten Angelfischer sowohl im zwischenmenschlichen-, kameradschaftlichen Bereich, als auch im Verhalten gegenüber der Kreatur.

Im Folgenden sind die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das derzeitige Selbstverständnis der Angelfischerei berücksichtigt. Deshalb ist diese Gewässerordnung für alle Angler eine Richtlinie, denn die Fischerei hat unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

1. Ausübung der Fischerei

1.1.    Verhalten der Sportfischer am Wasser

Sportfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in Ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer. Das Verhalten aller Sportfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander. Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei. Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Jeder Sportfischer hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen. Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.

1.2.    Fischereiaufseher

Personen die vom Verein als Fischereiaufseher vorgeschlagen werden, müssen besonderen Ansprüchen genügen und dementsprechend ausgewählt werden. Jeder Fischereiaufseher kann von Sportfischern verlangen, daß sie seine Anforderungen befolgen und ihn bei seiner Tätigkeit unterstützen. Die Fischereiaufseher haben sich auf Verlangen auszuweisen.

1.3.    Fischereipapiere

1.3.1. Gesetzlich verlangte Ausweise
-der Fischereischein
-der Erlaubnisschein zum Fischfang soweit nicht fischereiberechtigt (Eigentümer und Pächter).

1.3.2. Fischereischein
Die Ausgabe des Fischereischeines ist vom jeweiligen Gesetzgeber geregelt.

1.3.3 Erlaubnisschein zum Fischfang
Der Erlaubnisschein darf nur von dem ausgestellt werden, dem das Fischereirecht zusteht. Der Aussteller des Erlaubnisscheines hat sich davon zu überzeugen, daß dessen Empfänger im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist, soweit erforderlich (Ausnahme Niedersachsen). Erlaubnisscheine müssen zeitlich begrenzt sein. Sie erlauben dem Inhaber nur den Fischfang. Mit den eingetragenen Geräten in bestimmtem Umfang. Der Erlaubnisschein berechtigt nicht, Fische fremde Gewässer einzubringen. 

1.3.4. Sportfischerpaß
Der Sportfischerpaß des VDSF ist nur dann gültig, wenn die entsprechende Beitragsmarke eingeklebt ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen werden im Sportfischerpaß des VDSF eingetragen. Die Vereine sind aufgerufen, Inhaber von gültigen VDSF-Sportfischerpässen bei der Ausgabe von Erlaubniskarten bevorzugt zu behandeln.

1.4.    Besondere Verpflichtungen des Erlaubnisscheininhabers

1.4.1. Ordnung am Gewässer
Der Sportfischer verschmutzt die Angelstelle nicht! Vorgefundene Verunreinigungen beseitigt er sachgemäß.

1.4.2. Besondere Ereignisse am Gewässer

Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im Besonderen sowie bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Sportfischer verpflichtet der örtlichen Polizeidienststelle und dem Vereinsvorstand unverzüglich Meldung zu erstatten.

1.4.3. Baumaßnahmen am Gewässer

Jeder Verein sollte das Amtsblatt eines Kreises beziehen, damit er rechtzeitig über Planfeststellungsverfahren, die den Gewässerausbau zum Ziel haben, informiert ist und Einsprüche geltend machen kann. Über Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen ist der Vereinsvorsitzende    vom einzelnen Sportfischer sofort zu informieren.

1.4.4. Bisam und andere Uferschädiger

Das Auftreten von Bisamen oder anderen Tieren, die die Ufersicherheit gefährden können, ist dem Vereinsvorsitzenden zu melden, dieser gibt die Meldung an die zuständige Behörde weiter.

1.4.5. Nistplätze

Nistplätze brütender Vögel sind vor Störungen zu bewahren.

1.4.6. Fanggeräte wie Reusen, Stell- und Treibnetze usw.

Von Fanggeräten der Berufsfischer ist beim Fischfang ausreichender Abstand zu halten, sie dürfen weder verändert oder zerstört, noch dürfen ihnen Fische entnommen werden.

1.5. Behandlung des Fisches

1.5.1. Landen des Fisches

Der Fisch ist nach dem Biss so schnell wie möglich ordnungsgemäß zu landen.

1.5. Behandlung des Fisches

1.5.1. Landen des Fisches

Der Fisch ist nach dem Biss so schnell wie möglich ordnungsgemäß zu landen.

1.5.2. Behandlung des maßigen Fisches, der keiner Schonung unterliegt

Nach der Landung ist der Fisch sofort durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf den Hinterkopf (Kopfschlag) zu betäuben oder zu töten. Sofort nach der Betäubung ist der Fisch zu schlachten. Erst wenn der Fisch getötet ist, wird der Angelhaken entfernt. Es besteht kein vernünftiger Grund, einen maßigen Fisch nicht als Beute zu behalten. Fische nur aus Freude am Drill zu fangen, entspricht nicht unserem Verständnis von Fischwaidgerechtigkeit.

1.5.3. Töten der Aale

Nach der „Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren“ vom 14.01.1936 (RGB / S 13) gilt für das Töten von Aalen eine andere als unter Punkt 1.5.2 angeführte Regelung. Bei anderen Arten kann der Betäubungsschlag auf den Hinterkopf unterbleiben. „Aale sind durch einen bis auf die Wirbelsäule reichenden Schnitt dicht unterhalb des Kopfes und sofortiges Aufschneiden der Leibeshöhle und Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzen zu schlachten, der Schnitt bis auf die Wirbelsäule kann unterbleiben, wenn die Ausblutung durch Aufschneiden der Leibeshöhle und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzen bewirkt wird.

1.5.4. Behandlung des untermaßigen, bzw. geschonten Fisches

Untermaßige Fische sind besonders schonend zu behandeln, damit weder Schuppen herausgerissen werden, noch die Schleimschicht der Oberhaut beschädigt wird. Nach Möglichkeit sind sie im Wasser zu belassen, der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen. Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. Erschöpfte Fische sind solange im Wasser in der Hand zu halten, bis sie wieder schwimmfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische sind zu töten.

1.5.5. Hälterung

Diese ist durch die jeweiligen Fischereigesetze der Bundesländer geregelt.

1.5.6. Fangstatistik

Fangblätter bilden die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Sie dienen der Fischhege durch die Gewässerbewirtschaftung. Fische die einer zahlenmäßigen Fangbegrenzung unterliegen, sind sofort nach dem Fang und der waidgerechten Versorgung in das Fangblatt einzutragen. Aus den Fangblättern der Erlaubnisscheininhaber stellt der Vereinsgewässerwart eine den Erfordernissen der Fischhege und der Gewässerbewirtschaftung dienende Fangstatistik zusammen.

1.6. Der waidgerechte Fischfang

1.6.1. Allgemein

Der Sportfischer sollte höchstens 2 Handangeln benutzen. Die Angeln sind ständig zu beaufsichtigen; der Angler muß sofort eingreifen können.

1.6.2. In Gewässern der Forellen- und Äschenregion

In diesen Gewässern soll bevorzugt mit künstlichen Ködern gefischt werden.

1.6.3. Raubfischfang

Zum Fang von Raubfischen soll in erster Linie die Spinnangel zur Anwendung kommen. Müssen Raubfische aus Hegegründen dem Gewässer entnommen werden, kann die Verwendung des Köderfisches in Betracht kommen, sofern dies nach dem jeweiligen Landesfischereigesetz zulässig ist. Wird auf Raubfische geangelt, muss ein geeignetes Vorfach verwendet werden.

1.6.4. Fischfang während Artenschonzeiten

Während der Artenschonzeiten sind Angelmethoden so zu wählen, dass möglichst keine geschonten Fische gefangen werden.

1.6.5. Anfüttern

Darf angefüttert werden, hat dies so mäßig zu erfolgen, daß eine Gewässerbelastung weitgehend ausgeschlossen wird.

1.6.6. Angelgeräte, Schnüre und Haken

Sie sind so zu wählen, daß das fischwaidgerechte Angeln auf die im Gewässer vorkommenden Fischarten gewährleistet ist. Für den Fischfang mit natürlichen Ködern tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ganz besonders aber beim Fang von Cypriniden sind nur Eifachhaken zu verwenden. Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzrechtes sind selbstverständlich zu beachten.

1.6.8. Verbotene Fangmethoden

Verboten sind:
- alle nicht beaufsichtigten, fängigen Handangeln,
- das Reißen von Fischen
- Schluckangeln
- alle nach dem jeweiligen Fischereigesetzen verbotenen Fangmethoden.

1.7. Fischbestandshege und Gewässerbewirtschaftung

Als Grundlage einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung dient das Artenschutzprogramm des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. Dieses ist fischereibiologisch begründet. Die Verpflichtung, nach den erstellten Richtlinien zu verfahren, erstreckt sich auch auf den einzelnen Sportfischer.

2. Gewässerpflege

2.1. Stehende Gewässer

Stark verkrautete Weiher oder Seen dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde von zu starken Bewuchs befreit werden. Dasselbe gilt für Entlandungsarbeiten. Der Einsatz chemischer Pflanzenbekämpfungsmittel ist unzulässig. Baggerkuhlen, insbesondere Kies- und Sandkuhlen, sind besonders vorsichtig zu behandeln.

2.2. Fließende Gewässer

Die Pflege dieser Gewässer gehört normalerweise zu den Aufgabenbereichen der Wasserwirtschaftsämter, der Gemeinden oder der Wasser- und Bodenverbände. Diese sind berechtigt gewisse Veränderungen am Gewässer durchzuführen. Die Vereine sollen mit den Trägern der Unterhaltslast zusammenarbeiten und ggf. bestimmte Pflegemaßnahmen vereinbaren. Sie haben sich an wasserrechtliche Verfahren beteiligen. Die Vereine überwachen freiwillig die Gewässer auf alle unrechtmäßigen Handlungen und Unterlassungen.

2.3. Fischbesatz

Jedem Fischbesatz muss eine Gewässerbewertung vorausgehen. In Gewässern, die schon länger bewirtschaftet werden, sollten die chemischen und biologischen Untersuchungen zu den regelmäßig durchgeführten Arbeiten der Gewässerwarte gehören. Bestandskontrollen sind eine weitere wichtige Vorbedingung für einen artenreichen und mengenmäßig richtigen Besatz der Gewässer. Untersuchungsergebnisse sollen festgehalten werden. Die Fischereigesetze fordern, einen Fischbestand entsprechend der Größe und Beschaffenheit des Gewässers zu erhalten und zu hegen. Ist ein Fischbesatz notwendig, dann müssen Besatzfische aus gesunden, kontrollierten Beständen und möglichst aus der Umgebung stammen. Es sollte grundsätzlich nur mit Jungfischen besetzt werden. Besatz mit Kreuzungen oder genetisch manipulierten Fischen ist in jedem Falle zu unterlassen. Günstigste Jahreszeit für den Besatz der Gewässer ist das Frühjahr, gegebenenfalls auch der Herbst. Frühjahrsbesatz sollte erst dann erfolgen, wenn sich die Fische von der Winterung erholt haben und im Gewässer genügend Nahrung vorhanden ist.  

Stand Juli 2019